Bürgermeisterwahl 2024

Die sogenannten Direktwahlen müssen immer dann stattfinden, wenn die Amtszeit des jeweiligen Bürgermeisters abläuft. Sie finden daher nicht an einem landeseinheitlichen Termin statt, werden aber häufig mit einer überregionalen Wahl zusammengefasst; den Wahltag und den Termin einer möglichen Stichwahl bestimmt die jeweilige Vertretungskörperschaft. Direktwahlen werden im Wesentlichen nach denselben Vorschriften wie die allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt. Es handelt sich allerdings immer um eine Mehrheitswahl, bei der jede und jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Eine Stichwahl findet zwischen dem zweiten und vierten Sonntag nach der Hauptwahl unter den beiden erfolgreichsten Bewerberninnen und Bewerbern statt, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden ist.

 

Nach Festlegung des Wahltermins durch die Gemeindevertretung fordert der Gemeindewahlleiter, spätestens 79 Tage vor dem Wahltermin, durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Diese müssen wiederum am 69. Tag vor der Wahl mit einem Vordruckmuster (§23 KWO) beim Gemeindewahlleiter eingereicht werden.

 

Was bedeutet das für Bad Salzschlirf?

Die Amtszeit von Herrn Bürgermeister Kübel endet mit Ablauf des 30.09.2024. Die Wahl muss frühestens 6 Monate und spätestens 3 Monate vor Ende der Amtszeit durchgeführt werden. Geplant ist diese Wahl zusammen mit der Europawahl am 09. Juni durchzuführen. Somit ergäben sich folgende Termine:

21.03.2024 Spätestens öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

31.03.2024 Spätester Termin für die Einreichung eines Wahlvorschlages

09.06.2024 Wahl

23.06.2024 Mögliche Stichwahl

01.10.2024 Amtsantritt

 

§ 39 HGO - Wahl und Amtszeit des Bürgermeisters

Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

(1a) Der Bürgermeister wird von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

(1b) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Verzicht eines dieser beiden Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl findet die Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Nimmt nur ein Bewerber an der Stichwahl teil, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(1c) Scheidet ein Bewerber nach Zulassung der Wahlvorschläge vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet eine Nachwahl statt. Scheidet einer der beiden Bewerber für die Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl zu wiederholen. Ist nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und lauten nicht mehr als die Hälfte der Stimmen auf "Ja", ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen; dies gilt auch, wenn beide Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten oder im Falle des Abs. 1b Satz 4 der Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(1d) Bei der Ermittlung der Bewerber für die Stichwahl und bei der Stichwahl entscheidet bei gleicher Zahl an gültigen Stimmen das vom Wahlleiter in der Sitzung des Wahlausschusses zu ziehende Los.

(2) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten § 32 Abs. 2 und § 31 entsprechend.

(3) Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt sechs Jahre. Ehrenamtliche Bürgermeister scheiden vorzeitig aus, wenn sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig werden; die Gemeindevertretung stellt das Ausscheiden fest. Für ehrenamtliche Bürgermeister gilt § 35a entsprechend.

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