Satzung

§ 1 [Name und Sitz]

(1) Der Verein führt den Namen "Freie Wählerliste Bad Salzschlirf" mit der Abkürzung "FWL" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Freie Wählerliste Bad Salzschlirf e.V." mit der Abkürzung "FWL".
(2) Der Sitz der FWL ist in 36364 Bad Salzschlirf.

§ 2 [Zweck der FWL]

(1) Die Freie Wählerliste Bad Salzschlirf steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessens.
(2) Die FWL bezweckt, in der Gemeinde Bad Salzschlirf eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Bad Salzschlirf liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.
(3) Die FWL nimmt an den Gemeinde- und - falls Ortsbeiräte bestehen - an den Ortsbeiratswahlen teil. Sie stellt hierfür eine eigene Kandidatenliste auf. Sie kann sich auf überkommunaler Ebene mit anderen Wählergemeinschaften im Verband der Freien Wählergemeinschaften zusammenschließen und Kandidatinnen und Kandidaten für eine übergeordnete Wahl stellen.
(4) Die FWL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Die FWL ist selbstlos tätig. Die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ist ihr versagt.
(6) Die Mittel der FWL dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 [Mitgliedschaft]

(1) Die FWL hat aktive und passive (fördernde) Mitglieder.
(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche keiner politischen Partei angehört, das 18. Lebensjahr vollendet hat und ihren Wohnsitz in Bad Salzschlirf hat.
(3) Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht in den Vereinsversammlungen.
(4) Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf Antrag. Über den Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 4 [Beiträge]

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein solcher Beschluß gilt solange, bis eine erneute Mitgliederversammlung eine Beitragsänderung beschließt.
(2) Im Falle besonderer finanzieller Aufwendungen zu Lasten der FWL Bad Salzschlirf - etwa aus Anlaß der Notwendigkeit der Finanzierung von Wahlkämpfen und ähnlichen Maßnahmen -, ist die Mitgliederversammlung auch befugt, auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes einmalige Umlagen zu beschließen, die jedoch je aktives Mitglied einen Betrag von € 25,-- jährlich und je passives Mitglied einen Betrag von € 10,-- jährlich nicht übersteigen dürfen.
(3) Beiträge sind von den Mitgliedern innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres zu entrichten. Eine Begleichung des Jahresbeitrags per Lastschrifteinzugsermächtigung ist möglich.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 [Ende der Mitgliedschaft]

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austrittserklärung. Diese bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort. Der Austritt berührt jedoch nicht die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages für das jeweils laufende gesamte Geschäftsjahr.
b) durch Streichung der Mitgliedschaft; diese erfolgt durch Beschluß des erweiterten Vorstandes, wenn das FWL-Mitglied mit der Zahlung des Beitrages und/oder einer beschlossenen Umlage trotz Mahnung im Rückstand ist. Der FWL ist es freigestellt, in einem solchen Fall die Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten und weitere fällig werdende Mitgliedsbeiträge einzuziehen. Die Streichung eines Mitgliedes berührt den Anspruch auf Zahlung des bis dahin fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages nicht.
c) durch Ausschluß. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des erweiterten Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen der FWL gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt.
d) durch Tod.
(2) Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses ist der entsprechende Vorstandsbeschluß dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Ein solcher Antrag bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Dieser hat sodann spätestens in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung nach Zugang eines solchen Antrages, die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist sodann endgültig. Ab dem Zeitpunkt, an welchem das auszuschließende Mitglied über einen Ausschließungs- oder Streichungsbeschluß des Vorstandes unterrichtet ist, ruht die Mitgliedschaft.
(3) Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr bestehen, sofern nicht der erweiterte Vorstand im Einzelfall etwas anderes beschließt.

§ 6 [Organe]

Die Organe der FWL Bad Salzschlirf sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand und
d) die Fraktion der FWL in der Gemeindevertretung Bad Salzschlirf sowie die Mitglieder der FWL, die in  übergeordnete Gremien gewählt worden sind (z.B. Kreistag).

§ 7 [Mitgliederversammlung]

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FWL Bad Salzschlirf. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. In einem Wahljahr, in dem die FWL antritt, ist sie mindestens drei Monate vor dem Wahltermin abzuhalten.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) im Turnus von drei Jahren die Wahl des Vorstandes und alljährlich die Wahl von zwei Kassenprüfern,
b) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
c) die Beschlußfassung über die Entlastung des oder der Kassenprüfer,
d) die alljährliche Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes,
e) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und gegebenenfalls von Umlagen,
f) Satzungsänderungen: Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung,
g) Ausschluß von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen,
h) Beschlußfassungen über jegliche Anträge des Vorstandes.
(3) Auch die politische Willensbildung ist Sache der Mitgliederversammlung. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung der Kandidatenlisten.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit diese Satzung im Einzelfall keine anderen Regelungen getroffen hat.
(5) Satzungsänderungen sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern. Die Auflösung der FWL bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller eingetragenen Mitglieder.
(6) Die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts setzt die Mitgliedschaft in der FWL voraus.
(7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch Abstimmung. Falls nur ein anwesendes Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim per Stimmzettel durchzuführen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden sowie vom 2. Vorsitzenden oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Stellvertretung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche zuvor durch einfachen Brief oder Veröffentlichung in dem amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Salzschlirf.
(10) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines Monates eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
(11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der erweiterte Vorstand dies aus besonderem Anlaß für geboten hält.
(12) Bei einer Auflösung der FWL beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Liquidität des Vermögens und dessen gemeinnütziger Verwendung. Das Vermögen ist in diesem Falle für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 8 [Der Vorstand]

(1) Der geschäftsführende Vorstand vertritt die FWL nach außen. Er führt die Geschäfte der FWL Bad Salzschlirf. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Vertreter des 1. Vorsitzenden ist,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer (2) bezeichneten Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sogenannten Umlaufverfahren gefaßt werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.
(5) Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
(6) Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 [Der erweiterte Vorstand]

(1) Dem erweiterten Vorstand obliegen die Organisation der FWL-internen Angelegenheiten, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung. Der erweiterte Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und setzt die Tagesordnung fest.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b) den Vertretern der FWL im Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Salzschlirf,
c) den Mitgliedern der Fraktion der FWL in der Gemeindevertretung Bad Salzschlirf.
(3) Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters.

§ 10 [Die Fraktion der FWL in der Gemeindevertretung Bad Salzschlirf]

(1) Die Fraktion der FWL in der Gemeindevertretung Bad Salzschlirf konstituiert sich jeweils nach der Wahl zur Gemeindevertretung. Sie setzt sich aus den für die FWL in die Gemeindevertretung gewählten Abgeordneten zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter sowie den Schatzmeister der Fraktion.
(2) Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(3) Die Fraktion stellt die Liste der Kandidaten zu jeglichen Wahlen auf, die sich zu den Wahlen dieses Gremiums bewerben.

§ 11 [Geschäftsjahr und Gerichtsstand]

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres der Verabschiedung der Satzung.
(2) Der Gerichtsstand ist das für den Sitz der FWL zuständige Amtsgericht in Fulda.

§ 12 [Beschluß der Satzung]

Diese Satzung und Verfahrensordnung tritt gemäß am Tage der Beschlußfassung zur Bildung der „Freien Wählerliste Bad Salzschlirf e.V.“ durch die ordentliche Mitgliederversammlung in Bad Salzschlirf vom 17.11.2001 am gleichen Tag in Kraft.